Maßnahme gegen Kinderarmut: Der Kindergeldzuschuß / Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag (auch Kindergeldzuschuß genannt) ist eine Transferleistung des deutschen Staates, die an Haushalte gezahlt wird, um Kinderarmut zu verhindern. Der Zuschuss wird von den Arbeitsagenturen gezahlt und muss auch dort beantragt werden. Alleinerziehende haben ebenso Anspruch auf den Kinderzuschlag wie gemeinsam erziehende Eltern.

Welche Voraussetzungen bestehen?

Den Kindergeldzuschuß können Sie für alle Kinder unter 25 Jahren beantragen, die unverheiratet sind und in Ihrem Haushalt leben. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • für das Kind wird reguläres Kindergeld bezogen
  • das monatliche Bruttoeinkommen des Haushalts erreicht die Mindestgrenze
  • das monatliche Bruttoeinkommen des Haushalts überschreitet nicht die Höchstgrenze
  • es besteht kein Anspruch auf Sozialgeld oder ALG 2

Was sind die Einkommensgrenzen?

Für den Bezug des Kinderzuschlags müssen gemeinsam erziehende Eltern mindestens 900 € brutto im Monat erwirtschaften. Alleinerziehende müssen auf mindestens 600 € im Monat kommen. Die Höchstgrenzen sind nicht auf einen Betrag festgelegt. Sie errechnen sich aus dem Bedarf des Haushalts, dem prozentualen Anteil an Wohnkosten und dem Gesamtkinderzuschlag.

Wie hoch ist der Kindergeldzuschuß?

Seit dem 1. Juli 2016 beträgt der Kinderzuschlag höchstens 160 € im Monat pro Kind. Das ist der Fall, wenn die Mindesteinkommensgrenze genau erreicht ist. Bei höherem Einkommen fällt der Zuschuss geringer aus. Zusätzlich werden zum Teil Kosten für Bildung und soziale Teilhabe übernommen. Dazu gehören zum Beispiel Tagesausflüge in der Schule oder Klassenfahrten. Weitere Informationen bekommen Sie in Ihrer Arbeitsagentur.

Bild: Bigstockphoto.com / CalypsoArt

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